Satzung

Dienstag 25. Januar 2005.
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Organisations- und Geschäftsordnung für die Schützenkreise des Schützenverbandes Saar

§ 1 Allgemeines
Nach § 14 der Satzung des Schützenverbandes Saar obliegt den Schützenkreisen die sportliche und organisatorische Unterstützung des Landesverbandes. Der jeweilige Kreisschützenmeister gehört dem Vorstand des Schützenverbandes Saar an (§ 11, I b der Satzung des SVS).

§ 2 Aufgaben
Die zufallenden Aufgaben erledigten die Schützenkreise nach Maßgabe der Satzung des SVS, seiner Beschlüsse und Weisungen sowie der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes. Darüber hinaus können sich die Schützenkreise in diesem Rahmen eigene Aufgaben selbstverantwortlich stellen, insbesondere zur Förderung der Jugend, des Schießsports, der Kameradschaft und der Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.

§ 3 Zugehörigkeit
Die Einteilung des Verbandsgebietes in Schützenkreise obliegt dem Vorstand des Schützenverbandes Saar (§ 11, Ziffer 3 g der Satzung des SVS). Er soll dabei regionale und sportliche Belange berücksichtigen. In den Schützenkreisen sind alle vom SVS im Kreisgebiet aufgenommenen Vereine oder Abteilungen erfaßt; weiterhin Vereine, die im Einverständnis des Landesver- bandes und Nachbarkreises einem Kreis zugeteilt werden. Zur Ausgliederung dieser Vereine bedarf es eines Beschlusses des Kreisdelegiertentages, der mit Begründung dem Vorstand des SVS, dem Nachbarkreis und dem betroffenen Verein zuzuleiten ist.

§ 4 Kreiskasse
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Schützenkreise eine Kreiskasse als Unterkasse der Kasse des Landesverbandes. Verfügungsberechtigt auf das auf den Namen des Landesverbandes anzulegende Konto sind ausschließlich der Kreisschützenmeister und der Kreisschatzmeister des jeweiligen Kreises. Zum Ablauf des Geschäftsjahres haben die Schützenkreise bis spätestens 31.01. des Folgejahres eine Aufstellung ihrer Einnahmen und Ausgaben dem Landesverband zu übersenden, die als Anhang nach Unterzeichnung durch die Kassenprüfer des jeweiligen Kreises dem Jahresabschluß des Verbandes beigefügt wird.

§ 5 Organisation
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben währen die Kreise alle 3 Jahre einen Kreisvorstand. Diesem gehören an:

Der Kreisschützenmeister und sein Stellvertreter
Der Kreissportleiter und sein Stellvertreter
Der Kreisschatzmeister
Der Kreisrundenkampfobmann
Der Kreisjugendleiter
Die Kreisdamenleiterin

Darüber hinaus sind die Kreise berechtigt, ihren Vorstand zu erweitern, insbesondere durch die Wahl eines Schriftführers, eines Kreispressereferenten, Referenten einzelner Waffengattungen sowie von Beisitzern im Kreisgericht und Rechnungsprüfern. Die gewählten Amtsinhaber sowie Änderungen in der Besetzung des Kreisvorstandes sind dem Verband zu melden.


Funktionen im Schützenkreis III

Kreisschützenmeister

stellvertretender Kreisschützenmeister

Kreissportleiter

stellvertretender Kreissportleiter

Kreisschatzmeister


Kreisjugendleiter

stellvertretender Kreisjugendleiter

Kreisdamenleiterin

stellvertretende Kreisdamenleiterin

Kreisrundenkampfobmann

stellvertretender Kreisrundenkampfobmann

Kreisschriftführer

stellvertretender Kreisschriftführer

Kreispressewart


Kreisjugendsprecher

stellvertretender Kreisjugendsprecher

Referent für KK


Referent für Pistole


Referent für Bogen


Referent für Alten und Senioren




§ 6 Kreisschützenmeister
Der Kreisschützenmeister und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt die Interessen seines Kreises gegenüber den Vereinen und dem Verband. Er ist berechtigt, an den Versammlungen der Vereine teilzunehmen. Alljährlich beruft er in den ersten 3 Monaten eine Kreisdelegiertenversammlung ein. vorstandssitzungen sind von ihm nach Bedarf einzuberufen. Alle Ausgaben der Kreiskasse bedürfen seiner Gegenzeichnung.

§ 7 Kreissportleiter
Ihm obliegt die Organisation und Durchführung des sportlichen Schießens auf Kreisebene. Er ist berechtigt, geeignete Schützen zu seiner Untersützung heranzuziehen, insbesondere hat er den Kreisjugendwart in der Jugendförderung zu unterstützen. Er vertritt den Kreis im Sportausschuß (§ 16 I der Satzung des SVS).

§ 8 Kreisrundenkampfobmann
Im Einverständnis mit den Vereinen obliegt ihm die Klasseneinteilung, die Aufstellung von Terminlisten sowie die Überwachung der angesetzten Kämpfe nach Maßgabe der Rundenkampfordnung. Bei Einsprüchen vermittelt er sportkameradschaftlich und trifft unter Berücksichtigung sportlicher Gerechtigkeit und Disziplin seine Entscheidung.


§ 9 Kreisschiedsgericht
Das Kreisschiedsgericht dient der außergerichtlichen Einigung. Es ist für Streitfälle aller Art zuständig, soweit sie keine Wettkämpfe betreffen.


Ihm gehören an:

1)

Der Kreisschützenmeister, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Er beruft die Sitzung ein und leitet diese.

2)

Der Kreissportleiter, bei Verhinderung sein Stellvertreter.

3)

Der Kreisrundenkampfobmann, bei Verhinderung der
Kreisjugendleiter.

4)

Zwei Beisitzer.

Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Soweit Mitglieder des Kreisschiedsgerichtes persönlich oder durch Vorentscheidung betroffen sind, haben sie kein Stimmrecht. Die im Verfahren Beteiligten haben auf Ladung vor dem Schiedsgericht zu erscheinen. Eine Vertretung durch Nichtmitglieder des SVS ist ausgeschlossen, eine Vertretung durch die im Bezirk des Landgerichtes Saarbrücken zugelassenen Rechtsanwälte ist zulässig.


§ 10 Kreisdelegiertentag
Zu ihm haben die Vereine ihre Vertreter zu entsenden. Das Stimmrecht richtet sich grundsätzlich nach der Mitgliederzahl gemäß der Satzung des Schützenverbandes Saar, wobei kreisinterne Regelungen möglich sind.

Delegiertenschlüssel für den Kreis III

von

bis

Anzahl Delegierte

1 Mitglied

25 Mitglieder

1

26 Mitglieder

50 Mitglieder

2

51 Mitglieder

75 Mitglieder

3

76 Mitglieder

100 Mitglieder

4

101 Mitglieder

150 Mitglieder

5

151 Mitglieder

200 Mitglieder

6

201 Mitglieder

250 Mitglieder

7

251 Mitglieder

300 Mitglieder

8



Der Kreisdelegiertentag befindet über alle den Kreis und seine Stellung zu den Vereinen und zum Verband betreffenden Angelegenheiten unter Einbehaltung der Geschäftsordnung.

§ 11 Gültigkeit
Die Organisations- und Geschäftsordnung stellt eine maßgebliche Richtlinie und Weisung des Landesverband an die Schützenkreise dar.
Der Vorstand ist jederzeit zur Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung berechtigt. Er kann auf Antrag des Präsidiums ihr zuwider getroffene Maßnahmen eines Kreises aufheben oder abändern.

Diese Organisations- und Geschäftsordnung für den Schützenkreis III wurde am 12. März 2000 vom Kreisdelegiertentag beschlossen.