Organisations- und Geschäftsordnung für die Schützenkreise des Schützenverbandes Saar
- § 1 Allgemeines
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Nach § 14 der Satzung des
Schützenverbandes Saar obliegt den Schützenkreisen die
sportliche und organisatorische Unterstützung des
Landesverbandes. Der jeweilige Kreisschützenmeister gehört
dem Vorstand des Schützenverbandes Saar an (§ 11, I b der
Satzung des SVS).
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§ 2 Aufgaben
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Die zufallenden Aufgaben erledigten
die Schützenkreise nach Maßgabe der Satzung des SVS,
seiner Beschlüsse und Weisungen sowie der Sportordnung des
Deutschen Schützenbundes. Darüber hinaus können sich
die Schützenkreise in diesem Rahmen eigene Aufgaben
selbstverantwortlich stellen, insbesondere zur Förderung der
Jugend, des Schießsports, der Kameradschaft und der Pflege und
Wahrung des Schützenbrauchtums.
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§ 3 Zugehörigkeit
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Die Einteilung des Verbandsgebietes
in Schützenkreise obliegt dem Vorstand des Schützenverbandes
Saar (§ 11, Ziffer 3 g der Satzung des SVS). Er soll dabei
regionale und sportliche Belange berücksichtigen. In den
Schützenkreisen sind alle vom SVS im Kreisgebiet aufgenommenen
Vereine oder Abteilungen erfaßt; weiterhin Vereine, die im
Einverständnis des Landesver- bandes und Nachbarkreises einem
Kreis zugeteilt werden. Zur Ausgliederung dieser Vereine bedarf es
eines Beschlusses des Kreisdelegiertentages, der mit Begründung
dem Vorstand des SVS, dem Nachbarkreis und dem betroffenen Verein
zuzuleiten ist.
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§ 4 Kreiskasse
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Zur Erfüllung ihrer Aufgaben
führen die Schützenkreise eine Kreiskasse als Unterkasse
der Kasse des Landesverbandes. Verfügungsberechtigt auf das auf
den Namen des Landesverbandes anzulegende Konto sind ausschließlich
der Kreisschützenmeister und der Kreisschatzmeister des
jeweiligen Kreises. Zum Ablauf des Geschäftsjahres haben die
Schützenkreise bis spätestens 31.01. des Folgejahres eine
Aufstellung ihrer Einnahmen und Ausgaben dem Landesverband zu
übersenden, die als Anhang nach Unterzeichnung durch die
Kassenprüfer des jeweiligen Kreises dem Jahresabschluß
des Verbandes beigefügt wird.
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§ 5 Organisation
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Zur Erfüllung ihrer Aufgaben
währen die Kreise alle 3 Jahre einen Kreisvorstand. Diesem
gehören an:
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Der Kreisschützenmeister und
sein Stellvertreter
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Der Kreissportleiter und sein
Stellvertreter
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Der Kreisschatzmeister
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Der Kreisrundenkampfobmann
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Der Kreisjugendleiter
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Die Kreisdamenleiterin
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Darüber hinaus sind die Kreise
berechtigt, ihren Vorstand zu erweitern, insbesondere durch die Wahl
eines Schriftführers, eines Kreispressereferenten, Referenten
einzelner Waffengattungen sowie von Beisitzern im Kreisgericht und
Rechnungsprüfern. Die gewählten Amtsinhaber sowie
Änderungen in der Besetzung des Kreisvorstandes sind dem
Verband zu melden.
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Funktionen im Schützenkreis III
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Kreisschützenmeister
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stellvertretender
Kreisschützenmeister
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Kreissportleiter |
stellvertretender
Kreissportleiter |
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Kreisschatzmeister |
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Kreisjugendleiter |
stellvertretender
Kreisjugendleiter |
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Kreisdamenleiterin |
stellvertretende Kreisdamenleiterin |
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Kreisrundenkampfobmann |
stellvertretender Kreisrundenkampfobmann |
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Kreisschriftführer |
stellvertretender Kreisschriftführer |
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Kreispressewart |
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Kreisjugendsprecher |
stellvertretender Kreisjugendsprecher |
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Referent für KK |
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Referent für Pistole |
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Referent für Bogen |
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Referent für Alten und Senioren |
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- § 6
Kreisschützenmeister
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Der Kreisschützenmeister und im
Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt die
Interessen seines Kreises gegenüber den Vereinen und dem
Verband. Er ist berechtigt, an den Versammlungen der Vereine
teilzunehmen. Alljährlich beruft er in den ersten 3 Monaten
eine Kreisdelegiertenversammlung ein. vorstandssitzungen sind von
ihm nach Bedarf einzuberufen. Alle Ausgaben der Kreiskasse bedürfen
seiner Gegenzeichnung.
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§ 7 Kreissportleiter
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Ihm obliegt die Organisation und
Durchführung des sportlichen Schießens auf Kreisebene. Er
ist berechtigt, geeignete Schützen zu seiner Untersützung
heranzuziehen, insbesondere hat er den Kreisjugendwart in der
Jugendförderung zu unterstützen. Er vertritt den Kreis im
Sportausschuß (§ 16 I der Satzung des SVS).
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§ 8
Kreisrundenkampfobmann
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Im Einverständnis mit den
Vereinen obliegt ihm die Klasseneinteilung, die Aufstellung von
Terminlisten sowie die Überwachung der angesetzten Kämpfe
nach Maßgabe der Rundenkampfordnung. Bei Einsprüchen
vermittelt er sportkameradschaftlich und trifft unter
Berücksichtigung sportlicher Gerechtigkeit und Disziplin seine
Entscheidung.
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§ 9 Kreisschiedsgericht
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Das Kreisschiedsgericht dient der
außergerichtlichen Einigung. Es ist für Streitfälle
aller Art zuständig, soweit sie keine Wettkämpfe
betreffen.
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Ihm gehören an:
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1) |
- Der Kreisschützenmeister,
bei Verhinderung sein Stellvertreter.
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Er beruft die Sitzung ein und
leitet diese.
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2) |
- Der Kreissportleiter, bei
Verhinderung sein Stellvertreter.
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3) |
- Der Kreisrundenkampfobmann,
bei Verhinderung der
Kreisjugendleiter.
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4) |
- Zwei Beisitzer.
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Das Schiedsgericht ist
beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
Soweit Mitglieder des Kreisschiedsgerichtes persönlich oder
durch Vorentscheidung betroffen sind, haben sie kein Stimmrecht. Die
im Verfahren Beteiligten haben auf Ladung vor dem Schiedsgericht zu
erscheinen. Eine Vertretung durch Nichtmitglieder des SVS ist
ausgeschlossen, eine Vertretung durch die im Bezirk des Landgerichtes
Saarbrücken zugelassenen Rechtsanwälte ist zulässig.
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§ 10 Kreisdelegiertentag
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Zu ihm haben die Vereine ihre
Vertreter zu entsenden. Das Stimmrecht richtet sich grundsätzlich
nach der Mitgliederzahl gemäß der Satzung des
Schützenverbandes Saar, wobei kreisinterne Regelungen möglich
sind.
Delegiertenschlüssel für
den Kreis III
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von |
bis |
Anzahl Delegierte |
|
1 Mitglied |
25 Mitglieder |
1 |
|
26 Mitglieder |
50 Mitglieder |
2 |
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51 Mitglieder |
75 Mitglieder |
3 |
|
76 Mitglieder |
100 Mitglieder |
4 |
|
101 Mitglieder |
150 Mitglieder |
5 |
|
151 Mitglieder |
200 Mitglieder |
6 |
|
201 Mitglieder |
250 Mitglieder |
7 |
|
251 Mitglieder |
300 Mitglieder |
8 |
- Der Kreisdelegiertentag befindet
über alle den Kreis und seine Stellung zu den Vereinen und zum
Verband betreffenden Angelegenheiten unter Einbehaltung der
Geschäftsordnung.
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§ 11 Gültigkeit
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Die Organisations- und
Geschäftsordnung stellt eine maßgebliche Richtlinie und
Weisung des Landesverband an die Schützenkreise dar.
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Der Vorstand ist jederzeit zur
Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung
berechtigt. Er kann auf Antrag des Präsidiums ihr zuwider
getroffene Maßnahmen eines Kreises aufheben oder abändern.
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Diese Organisations- und
Geschäftsordnung für den Schützenkreis III wurde am
12. März 2000 vom Kreisdelegiertentag beschlossen.
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